439.182.6
CH-BE
Art. 8 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Anmeldung zu den Prüfungen
Organisation der interkantonalen Prüfungen
Art. 8 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Anmeldung zu den Prüfungen
1. Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Artikel 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2. Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3. Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
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Gegenstand und Zweck
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