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Art. 6 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Aufsicht

Interkantonale Prüfungskommission
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Art. 6 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Aufsicht

1. Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.

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