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Art. 23 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Prüfungsrichtlinien

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Art. 23 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Prüfungsrichtlinien

1. Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.

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