439.182.6
CH-BE
Art. 20 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Öffentlichkeit
Ablauf der Prüfungen
Art. 20 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Öffentlichkeit
1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
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Gegenstand und Zweck
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