439.182.6
CH-BE
Art. 2 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Diplom und Titel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Diplom und Titel
1. Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2. Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath» zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.
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Gegenstand und Zweck
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