439.182.6
CH-BE
Art. 16 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
Prüfungsverfahren
Art. 16 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3. Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
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Gegenstand und Zweck
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