439.182.6
CH-BE
Art. 14 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
Prüfungsverfahren
Art. 14 Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1. Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
2. Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
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Gegenstand und Zweck
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