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Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) - Gebührenansätze

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Art. 2 Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) · Gebührenansätze

1. Die Gebühren betragen

a Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom 70 bis 130 Franken,

b Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register 90 bis 130 Franken,

c

1. Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 8 VO Ausland je 400 Franken,

2. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs beziehungsweise die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je 1000 Franken,

d

1. **\*** Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Artikel 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie 1000 Franken,

2. **\*** Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf 2000 Franken,

e Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen 100 Franken,

f Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand 100 bis 300 Franken.

2. Die Gebühren gemäss den Buchstaben a, b, c, Ziffer 1, und e sind im Voraus zu entrichten.

3. Bei Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe d kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

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