Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.182.5 GDKCDS CH-BE

Geltungsbereich (GDK)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

2. Sie regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU, insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.

3. Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

1. Die Gebühren betragen

a Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom 70 bis 130 Franken,

b Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register 90 bis 130 Franken,

c

1. Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 8 VO Ausland je 400 Franken,

2. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs beziehungsweise die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwendig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je 1000 Franken,

d

1. **\*** Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Artikel 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie 1000 Franken,

2. **\*** Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwendig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf 2000 Franken,

e Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen 100 Franken,

f Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand 100 bis 300 Franken.

2. Die Gebühren gemäss den Buchstaben a, b, c, Ziffer 1, und e sind im Voraus zu entrichten.

3. Bei Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe d kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

1. Diese Verordnung ist gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft getreten. Die Änderung vom 7. März 2013 tritt mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft[5].

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