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439.175-1 CFS CH-BE

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).

2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

3. Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

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