Kanton Bern 439.175 (HFSV)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.175-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) bei.
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung.
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, die Bildungsgänge gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu melden.
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die entsprechenden Ausgaben.
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Er ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993[3] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).