439.16
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CH-BE
Art. 7 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Art. 7 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
1. Die Interkantonale Vereinbarung vom 7. Februar 1997 über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (RRB 1387 vom 4. Juni 1997; nicht publiziert) wird auf 31. Juli 2011 gekündigt. Die Zahlungspflicht des Kantons für die am 31. Juli 2011 bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bleibt bis zum Ende der Ausbildungszeit erhalten.
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Kanton Bern 439.16
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