439.16
ASPBFSVAEPr
CH-BE
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
1. Der gemeinsame Beschluss der Interkantonale Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins und der öffentlich-rechtlichen Stiftung des Institut d’études sociales de Genève vom 23. Mai 2007, die Interkantonalen Vereinbarung vom 9. März 1995 über die Ecole romande de psychomotricité (ERP; BSG 439.19) auf den 23. Mai 2007 aufzuheben, wird genehmigt.
← Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Kanton Bern 439.16
Art. 5 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) →