439.16
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CH-BE
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)
Die Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an die Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung, BSV; BSG 439.16) wird auf denjenigen Zeitpunkt gekündigt, da die BFSV in Kraft tritt. Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor wird ermächtigt, dem Beschluss gemäss Artikel 11 in diesem Sinne zuzustimmen, falls dieser vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.
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Kanton Bern 439.16
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