Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
439.16 ASPBFSVAEPr CH-BE

Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

Die Vereinbarung vom 30. August 2001 über Beiträge der Kantone an die Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung, BSV; BSG 439.16) wird auf denjenigen Zeitpunkt gekündigt, da die BFSV in Kraft tritt. Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor wird ermächtigt, dem Beschluss gemäss Artikel 11 in diesem Sinne zuzustimmen, falls dieser vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

← Art. 2 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) Kanton Bern 439.16 Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →