Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) - Grundsätze
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) · Grundsätze
1. Um an einer Einrichtung eines Vereinbarungskantons zugelassen zu werden, muss die Person in Ausbildung
a die im Wohnsitzkanton geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen,
b die im Kanton der angestrebten Ausbildung geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen und
c vor Beginn der Ausbildung über eine durch den Wohnsitzkanton erlassene Bewilligung verfügen.
2. Die zugelassenen Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen geniessen dieselben Rechte wie jene aus dem Schulortskanton, namentlich in Bezug auf Klassenzusammensetzung, Versetzung, Ausschluss sowie Schul-, Kurs- und Studiengebühren. Die Vereinbarungskantone können indessen den Zugang von Personen in Ausbildung aus den anderen Vereinbarungskantonen beschränken.
3. Die Personen in Ausbildung unterstehen der Schulgesetzgebung des Ausbildungskantons, namentlich was die Versetzung, den Ausschluss und die Ausbildungsgebühren betrifft.
4. In Bezug auf Stipendien und andere Studienförderungsmassnahmen unterstehen die Personen in Ausbildung der Gesetzgebung ihres Wohnsitzkantons.