Kanton Bern 439.15 (BEJUNE)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Der Regierungsrat genehmigt die unter der BSG-Nummer 439.15-1 wiedergegebene Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung).
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die entsprechenden Ausgaben.
1. Der Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht.
Er kann bei folgender Stelle bezogen werden
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Generalsekretariat
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
1. Der Regierungsratsbeschluss vom 6. Mai 2009 über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) ist aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG 439.15) zu entfernen.
1. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2015 in Kraft. Er ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 3 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).