439.13
CH-BE
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination
Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination
1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, namens des Kantons Bern allfälligen Änderungen und Ergänzungen des Konkordats zuzustimmen oder allenfalls den Austritt aus dem Konkordat zu erklären. Er passt durch Dekret die kantonalen Vorschriften über das Schulwesen den zwingenden Bestimmungen des Konkordates an. Empfehlungen des Konkordates können auf dem ordentlichen Gesetzesweg verwirklicht werden.