439.13-1
CH-BE
Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination - Verpflichtungen
Materielle Vorschriften
Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination · Verpflichtungen
1. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen
a Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre.
d Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.