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439.13-1 CH-BE

Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination - Verpflichtungen

Materielle Vorschriften
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Art. 2 Konkordat über die Schulkoordination · Verpflichtungen

1. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen

a Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.

b Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.

c Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre.

d Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

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