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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Volljährigkeit

Darlehensbedingungen
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Art. 9 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Volljährigkeit

1. Darlehen werden nur an volljährige Auszubildende gewährt.

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