438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Beschränkung der Beitragsgewährung
Form der Beitragsgewährung
Art. 8 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Beschränkung der Beitragsgewährung
1. An die Höchstdauer gemäss Artikel 14 Absatz 1 ABG werden alle Ausbildungssemester angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss geführt haben und ob dafür Ausbildungsbeiträge gewährt worden sind oder nicht.
2. Nicht angerechnet wird die Ausbildungszeit vor einem Ausbildungswechsel, wenn er aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die durch ein ärztliches Gutachten zu belegen sind.
3. ...