438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Darlehen
Form der Beitragsgewährung
Art. 7 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Darlehen
1. Darlehen können insbesondere gewährt werden,
a) wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht einbezogen werden können;
b) um nach Überschreiten der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
2. Als Ergänzung zu einem Stipendium können Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.