438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Anerkennungskriterien
Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von Ausbildungsstätten
Art. 6 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Anerkennungskriterien
1. Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt.
2. Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektionen umfasst.