Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 6 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Anerkennungskriterien

Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und von Ausbildungsstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Anerkennungskriterien

1. Eine Ausbildungsstätte kann gemäss Artikel 8 Absatz 3 ABG anerkannt werden, wenn sie die Stipendienstelle des Sitzkantons der jeweiligen Ausbildungsstätte anerkennt.

2. Eine Anerkennung kann erfolgen, soweit der Abschlussausweis durch eine offiziell zertifizierte Ausbildungsstätte auf Grund einer Schlussprüfung erteilt wird und die Gesamtdauer der theoretischen Ausbildung mindestens 1000 Lektionen umfasst.

← Art. 5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) Vorbildung Art. 7 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →