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Art. 5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Umschulung

Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
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Art. 5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Umschulung

Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert wird.

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