438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Umschulung
Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
Art. 5 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Umschulung
Als Umschulung gilt eine Ausbildung, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen struktureller Wandlungen auf dem Arbeitsmarkt notwendig ist, aber nicht durch Leistungen der Sozialversicherung oder anderer Dritter finanziert wird.