Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 49 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

← Art. 48 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) Vorbildung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →