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Art. 48 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Aufhebung eines Reglements

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 48 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Aufhebung eines Reglements

1. Das Fondsreglement (Spezialfinanzierung) vom 7. November 1990 (Fonds für Härtefälle) wird aufgehoben.

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