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Art. 47 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 47 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen

1. Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben

1. Regierungsratsbeschluss 1123 vom 20. März 1991 über Darlehen zu Ausbildungszwecken,

2. Regierungsratsbeschluss 2394 vom 17. Juni 1992 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1992/93,

3. Regierungsratsbeschluss 2205 vom 16. Juni 1993 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1993/94,

4. Regierungsratsbeschluss 1673 vom 18. Mai 1994 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 1994/95,

5. Regierungsratsbeschluss 763 vom 28. Februar 2001 über die teilweise Wiedereinführung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende an Vorlehrinstitutionen (10. Schuljahre),

6. Regierungsratsbeschluss 1544 vom 9. Mai 2001 über die Anpassung der Normkosten für die Stipendienberechnung im Ausbildungsjahr 2001/2002 und folgenden.

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