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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 46 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 46 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 6. Juli 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung) (BSG 438.312) wird aufgehoben.

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