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Art. 45 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Aufhebung des Fachgremiums

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 45 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Aufhebung des Fachgremiums

1. Das Fachgremium für die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten wird auf den 31. Juli 2006 aufgehoben.

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