438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Aufhebung des Fachgremiums
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Aufhebung des Fachgremiums
1. Das Fachgremium für die stipendienrechtliche Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten wird auf den 31. Juli 2006 aufgehoben.