Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 44 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Schuldner

Rückerstattung von Stipendien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Schuldner

1. Als Schuldnerin haftet diejenige Person oder Institution, an die der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist.

← Art. 43 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) Vorbildung Art. 45 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →