438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 44 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Schuldner
Rückerstattung von Stipendien
Art. 44 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Schuldner
1. Als Schuldnerin haftet diejenige Person oder Institution, an die der Ausbildungsbeitrag ausbezahlt worden ist.