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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 43 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Rückerstattung

Rückerstattung von Stipendien
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Art. 43 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Rückerstattung

Die AAB verfügt die Rückerstattung von Stipendien.

Die Rückerstattung von Stipendien hat grundsätzlich innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung oder des Rechtsmittelentscheids zu erfolgen.

Besteht in den nächsten Bemessungsperioden ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden zurückzuerstattende Stipendien mit diesen Ansprüchen verrechnet.

In Härtefällen kann die AAB teilweise oder ganz auf eine Rückerstattung verzichten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2020 132 · be (Art. 43 Abs. 3 ABV)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Mentioned in the reasoning (E. 5) regarding the waiver of reimbursement in hardship cases, but not explicitly cited in the final orders.
100 2020 132 · be (Art. 43 Abs. 4 ABV)
Scholarship Recalculation Based on Definitive Tax Assessment
Cited in the reasoning (E. 5) regarding the possibility for the competent office to waive reimbursement in hardship cases, but not explicitly cited in the final orders.