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Art. 42 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Abbruch und Unterbrechung der Ausbildung

Rückerstattung von Stipendien
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Art. 42 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Abbruch und Unterbrechung der Ausbildung

Bei einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Ausbildung sind die ausgerichteten Stipendien in der Regel zurückzuerstatten, sofern nicht zwingende gesundheitliche Gründe dazu geführt haben oder wenn die Fortführung der Ausbildung auf Grund der Promotionsbestimmungen ausgeschlossen ist.

Bewilligte Urlaubssemester gelten nicht als Unterbrechung.

Die Rückforderung bezieht sich auf die seit dem letzten Zwischenabschluss (Zwischenzeugnis, erworbene ECTS-Punkte) bezogenen Stipendien.

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