438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Auszahlung
Gesuchsverfahren
Art. 40 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Auszahlung
Bewilligte Stipendien werden in der Regel in zwei Teilen ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über den Beginn bzw. die Fortsetzung der Ausbildung sowie allfällig weiterer noch nachzureichender Belege oder dem Erfüllen besonderer Auflagen.
Stipendien, die nicht im Ausbildungsjahr bezogen werden, für das sie gewährt worden sind, verfallen.