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Art. 4 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Höhere Berufsbildung

Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
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Art. 4 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Höhere Berufsbildung

Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt.

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