438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Höhere Berufsbildung
Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
Art. 4 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Höhere Berufsbildung
Als höhere Berufsbildung gilt ein Ausbildungsgang, der auf einer beruflichen Grundausbildung aufbaut und zu einem höheren eidgenössisch anerkannten Abschluss führt.