438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Festsetzung der Beiträge
Gesuchsverfahren
Art. 38 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Festsetzung der Beiträge
1. Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG.
2. Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.