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Art. 38 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Festsetzung der Beiträge

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Art. 38 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Festsetzung der Beiträge

1. Die Festsetzung der Beiträge gilt grundsätzlich unverändert für ein Ausbildungsjahr. Vorbehalten bleibt Artikel 19 Absatz 1 ABG.

2. Beiträge von weniger als 500 Franken pro Ausbildungsjahr werden nicht gewährt.

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