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Art. 36 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Eingabetermine

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Art. 36 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Eingabetermine

1. Der Eingabetermin für Gesuche ist

a. der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen,

b. der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.

2. Bei Gesuchen, die mit einer Verspätung von bis zu drei Monaten eingehen, werden die Ausbildungsbeiträge entsprechend gekürzt und nur für ganze Monate ausgerichtet.

3. Auf Gesuche, die mit einer Verspätung von mehr als drei Monaten eingehen, wird nicht eingetreten.

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