438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)
Härtefälle
Art. 34 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)
1. Die AAB kann in Härtefällen weitere Beiträge in Stipendienform gewähren, insbesondere für
a) Auszubildende, die in der Schweiz keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, aber im Kanton Bern niedergelassen sind,
b) hohe Ausbildungskosten, sofern die Gewährung eines Darlehens eine unzumutbare Härte darstellt.
2. Beiträge für Härtefälle werden auf besonderes Gesuch hin bewilligt.