438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Eigener Haushalt der Auszubildenden
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
Art. 30 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Eigener Haushalt der Auszubildenden
Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.
Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.