Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Eigener Haushalt der Auszubildenden

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Eigener Haushalt der Auszubildenden

Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden nur berücksichtigt, wenn die Auszubildenden das 20. Lebensjahr vollendet haben oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnen können.

Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von mehr als eineinhalb Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehegattin oder dem Ehegatten.

← Art. 29 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) Vorbildung Art. 31 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →