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Art. 3 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Zweitausbildung

Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
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Art. 3 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Zweitausbildung

1. Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung fällt.

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