438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Zweitausbildung
Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
Art. 3 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Zweitausbildung
1. Als Zweitausbildung gilt jede Ausbildung, die nicht unter die Erstausbildung fällt.