438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
Art. 29 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben
Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten angerechnet.