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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
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Art. 29 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Lebenshaltungskosten für Auszubildende, die im elterlichen Haushalt leben

Auszubildenden, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird der anteilmässige Fehlbetrag aus dem Familienbudget gemäss Artikel 24 als Lebenshaltungskosten angerechnet.

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