438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Ausbildungskosten
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
Art. 28 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Ausbildungskosten
1. Als anerkannte Ausbildungskosten gelten Schul- und Studiengebühren, Prüfungsgebühren und Auslagen für obligatorische Lehrmittel. Massgebend sind die Kosten für öffentliche Ausbildungsstätten.
2. Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere Anschaffungen.
3. Die stipendienberechtigten Ausbildungskosten sind auf die im Anhang aufgeführten Höchstbeträge limitiert. Sind die tatsächlichen Ausbildungskosten tiefer, werden diese angerechnet.