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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 27 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Vermögen

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
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Art. 27 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Vermögen

1. Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Einkommen hinzugerechnet.

2. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

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