438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Vermögen
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
Art. 27 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Vermögen
1. Im persönlichen Budget werden fünfzehn Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zum Einkommen hinzugerechnet.
2. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.