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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 26 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Einkommen

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
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Art. 26 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Einkommen

1. Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt.

2. Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen.

3. Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

600 21 16 · be (Art. 26 Abs. 1 ABV)
Appeal Regarding Educational Grant Calculation and Foreign Income Conversion Rate
This provision on income recorded in the personal budget was cited in the analysis regarding the allowance/deduction (see section 2.4.2.1).
600 21 16 · be (Art. 26 Abs. 2 ABV)
Appeal Regarding Educational Grant Calculation and Foreign Income Conversion Rate
This provision lists what constitutes income, which was used to interpret the scope of Art. 26 Abs. 3 ABV (see section 2.4.2.3).
600 21 16 · be (Art. 26 Abs. 3 ABV)
Appeal Regarding Educational Grant Calculation and Foreign Income Conversion Rate
This provision, concerning the allowance/deduction on earned income, was central to the appeal, but the court ruled it does not apply to disability pensions or supplementary benefits (see section 2.4.2.2, 2.4.2.3, 2.4.2.4, 2.4.2.5).