Art. 26 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Einkommen
Art. 26 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Einkommen
1. Im persönlichen Budget werden alle während des Ausbildungsjahrs erzielten Einkünfte der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten und bei eingetragenen Partnerschaften des Partners oder der Partnerin eingesetzt.
2. Als Einkünfte gelten insbesondere Entschädigungen aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte, Erwerbsersatzleistungen, gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge oder Beiträge auf Grund eines genehmigten Unterhaltsvertrags, Renten aller Art, Ergänzungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinden oder anderen Institutionen.
3. Für Auszubildende auf der Tertiärstufe wird auf dem realisierten Erwerbseinkommen während des Ausbildungsjahrs der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.