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Art. 25 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Budget

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Persönliches Budget
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Art. 25 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Budget

1. Im persönlichen Budget werden die Verhältnisse der oder des Auszubildenden, der Ehegattin oder des Ehegatten, der gemeinsamen Kinder und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erfasst.

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