Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Familienbudget
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag

Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).

Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget angerechnet.

← Art. 23 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) Vorbildung Art. 25 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →