438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Familienbudget
Art. 24 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Pro-Kopf-Anteil bei einem Fehlbetrag
Bei Auszubildenden, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
Das Ergebnis wird als anrechenbare Lebenshaltungskosten im persönlichen Budget angerechnet.