438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Erstausbildung
Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
Art. 2 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Erstausbildung
1. Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten Studienabschluss führt.
2. Als Erstausbildung gilt auch ein Studium an einer anerkannten Hochschule für Personen, die eine Berufslehre, eine eidgenössische Berufsprüfung, eine eidgenössische Fachprüfung mit Diplom oder eine Höhere Fachschule abgeschlossen haben.
3. Bei gestuften Studiengängen, die in ein Bachelor- und ein Masterstudium aufgeteilt sind, gilt das Masterdiplom als erster ordentlicher Abschluss. Die Studienrichtung des Masterdiploms muss nicht derjenigen des Bachelordiploms entsprechen.