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Art. 16 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Vermögen

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Familienbudget
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Art. 16 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Vermögen

Im Familienbudget werden 15 Prozent des steuerbaren Vermögens gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern zu den Einkünften hinzugerechnet. Bei Selbständigerwerbenden wird auf dem steuerbaren Vermögen der im Anhang aufgeführte Freibetrag gewährt.

Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, wird gemäss Artikel 15 Absätze 3 bis 5 vorgegangen.

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