Art. 15 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Einkommen
Art. 15 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Einkommen
1. Als Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG[[3]]).
2. Als anrechenbares Einkommen wird im Familienbudget das Total der für die rechtskräftige Steuerveranlagung massgeblichen Einkünfte eingesetzt. Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugerechnet, sofern diese nicht zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten dienen. Es wird auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende, rechtskräftige Steuerveranlagung für die Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern abgestellt.
3. Ist die massgebliche Steuerveranlagung nicht rechtskräftig, wird auf die provisorische oder die letzte, rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt.
4. Fehlt eine Steuerveranlagung, wird eine entsprechende Berechnung vorgenommen.
5. Bei Vorlage der für das Ausbildungsjahr massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung werden Berechtigung und Höhe des bewilligten Beitrags überprüft und die Beitragsverfügung angepasst.
6. Vom Total der Einkünfte werden abgezogen
a* ein allfällig darin enthaltener Eigenmietwert
b* Unterhaltsbeiträge, die für die in Ausbildung stehende Person bestimmt sind
c* Beiträge von Selbständigerwerbenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit diese Beiträge nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind
d* Beiträge von Selbständigerwerbenden zum Erwerb von Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG[[4]] überschreiten.