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438.312 OSFRCFABV CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)

Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Grundsatz
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Art. 13 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)

1. Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden).

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