438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)
Berechnung der Beiträge und anerkannte Werte für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten - Grundsatz
Art. 13 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)
1. Die Fehlbetragsrechnung ergibt sich aus dem Familienbudget und dem persönlichen Budget (Budget der oder des Auszubildenden).