Art. 12 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Rückzahlung und Verzinsung
Art. 12 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Rückzahlung und Verzinsung
1. Darlehen sind in der Regel während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung zins- und rückzahlungsfrei.
2. Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht in gleichmässigen, jährlichen Raten innert spätestens zehn Jahren vollständig zurückzuzahlen.
3. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres, das dem Abschluss der Ausbildung folgt, zurückzuzahlen und zu verzinsen. In begründeten Fällen kann der Beginn der Rückzahlungs- und Zinspflicht um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.
4. Bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung ist das Darlehen ab dem 1. Januar des dem Abbruch folgenden Jahres zins- und rückzahlungspflichtig.
5. Eine Unterbrechung der Ausbildung wird mit Ausnahme von begründeten Fällen, einem Abbruch gleichgestellt.
6. Der massgebende Zinssatz wird durch die Berner Kantonalbank gestützt auf den abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag jeweils per 31. Dezember und per 30. Juni für das darauf folgende Halbjahr festgelegt. Grundlage für diese Festlegung bildet der publizierte Durchschnittzinssatz im allgemeinen Wohnungsbau per Ende des dem jeweiligen Stichtag vorangehenden Kalendermonats.