438.312
OSFRCFABV
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Grundlagen
Darlehensbedingungen
Art. 11 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Grundlagen
1. Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion (AAB) ausgerichtet.
2. Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.