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Art. 11 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) - Grundlagen

Darlehensbedingungen
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Art. 11 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) · Grundlagen

1. Das Darlehen wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer durch die Berner Kantonalbank gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Abteilung Ausbildungsbeiträge des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion (AAB) ausgerichtet.

2. Die AAB bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlungs- und Zinspflicht für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer.

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